Sind E-Roller Fahrräder oder Kleinfahrzeuge?
Unklarheiten gibt es in Österreich über die rechtliche Einordnung von E-Tretrollern. Während Innen- und Verkehrsministerium sie als "fahrzeugähnliches Kinderspielzeug" einstufen, werden sie von ÖAMTC und auch der Mobilitätsagentur Wien als Fahrräder definiert. Die jeweilige Einstufung hat Auswirkung darauf, wo die E-Microscooter verwendet werden dürfen.
In einer gemeinsam vom Verkehrs- und Innenministerium ausgearbeiteten polizeilichen Dienstanweisung wurden Trendsportgeräte kategorisiert, erläuterte Polizeisprecher Patrick Maierhofer. Darin wurde festgehalten, dass Microscooter als zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge nach Paragraf 2, Absatz 1, Punkt 19 Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten. Die genaue Definition sind "kleinrädrige Roller mit Lenkstange, Trittbrett, zwei kleine Räder, mit oder ohne zusätzlichem Elektroantrieb". Verwendet werden dürfen diese Tretroller auf Gehsteigen, Gehwegen und in der Fußgängerzone sowie Wohn- und Spielstraßen - sofern keine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer inklusive Fußgänger vorliegt.
bis 25km/h und maximal 600 Watt
Die Mobilitätsagentur Wien, eine Einrichtung der Stadt, stuft Elektro-Tretroller als Fahrräder ein. Das bedeutet, dass sie am Gehsteig tabu und nur auf Radwegen und auf der Straße erlaubt sind. Zudem müssen sie ähnlich wie Räder ausgerüstet sein - also über Bremsen, Klingel, Scheinwerfer und Rücklicht verfügen. Diese Vorschriften gelten allerdings nur für Microscooter mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h und maximal 600 Watt Leistung.
Sind diese Werte höher, handelt es sich um Motorfahrräder. Dementsprechend gelten dann die Moped-Bestimmungen. Nötig ist etwa ein entsprechender Führerschein. Auch das Tragen eines Helms ist dann verpflichtend, Radwege dürfen nicht mehr benutzt werden. Tretroller ohne Motor sieht die Mobilitätsagentur - auch wenn sie gerne von Erwachsenen benutzt werden - als "fahrzeugähnliche Spielzeuge". Sie dürfen überall dort verwendet werden, wo die motorisierten Modelle nicht erlaubt sind, also am Gehsteig, in der Fußgängerzone oder auch in Wohnstraßen.
Kleinfahrzeuge oder Fahrräder?
Der ÖAMTC vertritt die Auffassung, dass elektrisch betriebene "Kleinfahrzeuge" auch dann als "Fahrrad" gelten können, wenn ihr nicht motorisiertes Pendant nicht unter diesen Begriff subsumierbar ist. Dies ergibt sich aus den Erwartungen der Käufer. Schließlich werden diese Scooter damit beworben, dass mit ihnen zügig - auch im öffentlichen Raum - räumliche Distanzen zurückgelegt werden können. Dies wiederum würde der bisherigen Abgrenzung der StVO entsprechen, dass ein Fahrzeug "ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel..." ist.
Durch diese Widmung als Beförderungsmittel oder sogar seine faktische Verwendung wird ein allenfalls augenscheinlich nicht als Fahrzeug in Betracht kommendes Bewegungshilfsmittel zu einem Fahrzeug. Dadurch wird auch die Abgrenzung zu einem "nicht vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeug" (das eben nicht als "Fahrzeug" gilt) vorgenommen, erläuterte ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer. Daraus ergibt sich, dass Roller, Scooter und auch E-Fahrzeuge, die sich zur Überwindung größerer Distanzen eignen, nicht auf dem Gehsteig oder Gehweg, sondern auf Radfahranlagen und/oder der Fahrbahn zu benützen sind, sagte Hoffer. (APA/Red.)