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Das sind die Regeln des neuen Lockdowns Das sind die Regeln des neuen Lockdowns
Gesundheit

Das sind die Regeln des neuen Lockdowns

Alle neuen Maßnahmen, die ab heute 0 Uhr gelten, im Überblick.
Hannes Huss
Montag, 16. November 2020
Verfasst am 16.11.2020 von Hannes Huss

In Österreich tritt ab Dienstag eine deutliche Verschärfung des derzeit aufrechten "Lockdown light" in Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen gelten dann ganztags, auch bringt der "harte Lockdown" strenge Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind nur mehr Treffen eines "Einzelnen" mit engsten Angehörigen oder wichtigen Bezugspersonen. Der Handel muss bis auf Ausnahmen zusperren, alle Schulen stellen komplett auf Fernunterricht um.

In Kraft tritt die "COVID-19-Notmaßnahmenverordnung" am Dienstag (17. November), die Maßnahmen bleiben bis einschließlich 6. Dezember in Kraft. Im Folgenden die wichtigsten Punkte im Überblick:

AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN

Den eigenen privaten Wohnbereich darf man nun nur mehr aus bestimmten Gründen verlassen bzw. ist auch der Aufenthalt "außerhalb des privaten Wohnbereichs" nur aus diesen Gründen erlaubt - und zwar rund um die Uhr. Gestattet bleibt die Fahrt in die Arbeit, der Einkauf von "Grundgütern des täglichen Lebens" und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen - ebenso der Friedhofsgang oder Besuche religiöser Einrichtungen. Auch die Versorgung von Tieren wird explizit als Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen erwähnt. Und auch die Fahrt zum Zweitwohnsitz ist gestattet.

Wie schon im Frühjahr gilt auch der Aufenthalt im Freien zur "körperlichen und psychischen Erholung" als weiterer Ausnahmegrund, etwa für Spaziergänge oder Individualsport. Anders als im Frühjahr darf man auch die Öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, um zum Ort der Erholung zu gelangen - das Auto sowieso. Auch die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen fällt unter die Ausnahmen - wie auch die "Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten". Dazu zählt etwa der Besuch minderjähriger Kinder bei den Eltern, sofern sie nicht bei diesen wohnen. Raus darf man auch zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren für Leib, Leben und Eigentum. Klargestellt wird auch, dass man für unaufschiebbare Behörden- oder Gerichtsgänge den Wohnbereich verlassen darf, ebenso zur Teilnahme an Wahlen, Volksabstimmungen oder -befragungen.

KONTAKT-REGELUNGEN

Als Ausnahme bei den Ausgangsbeschränkungen gilt auch, Kontakte außerhalb des eigenen Haushaltes zu pflegen. Zwar appelliert die Bundesregierung, möglichst niemanden zu treffen. Unter engen Einschränkungen ist dies aber dennoch gestattet: Ab Dienstag darf nur mehr ein "Einzelner" eines Haushaltes Mitglieder eines anderen Haushaltes treffen oder besuchen, bei diesen muss es sich um "engste Familienangehörige" oder "wichtige Bezugspersonen" handeln - und es dürfen nur "einige wenige" sein. Auch muss mit diesen Personen schon bisher "in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt" worden sein. Nicht erlaubt ist es laut Gesundheitsministerium, dass sich mehrere Mitglieder eines Haushaltes mit mehreren Mitgliedern eines anderen Haushaltes treffen oder gegenseitig besuchen.

Zu den engsten Angehörigen zählen die Eltern, (volljährige) Kinder und Geschwister. Die Frage, wer zu den "wichtigen Bezugspersonen" gehört, hängt vom Einzelfall ab. Erlaubt ist auch der Kontakt zu den Großeltern, sofern es sich bei diesen um enge Bezugspersonen handelt. Familienfeiern oder vergleichbare gesellschaftliche Zusammenkünfte sind nicht zulässig.

Besuche sind unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls möglich. Dabei ist laut Gesundheitsministerium erlaubt, dass eine Einzelperson mehrere "engste Angehörige" oder "wichtige Bezugspersonen" daheim besucht. Unzulässig ist jedoch, dass zwei oder mehrere Angehörige (oder Bezugspersonen) gemeinsam eine haushaltsfremde Person daheim besuchen. Dies ist auch dann untersagt, wenn die zu besuchende Person alleine in einem Haushalt lebt.

ABSTANDSREGELN, MASKENPFLICHT

Weiter aufrecht bleibt die 1 Meter-Abstandsregel im öffentlichen Raum. Zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, muss dieser Sicherheitsabstand eingehalten werden. Beim Aufenthalt in geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen, Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind wie bisher davon ausgenommen. Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein Attest mitführen - und darf dann ein sogenanntes Face-Shield tragen.

Ausnahmen von der Ein-Meter-Abstandsregel gibt es bei der Betreuung von Menschen mit Behinderungen, bei der Durchführung religiöser Handlungen, in Flugzeugen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, sofern diese voll sind.

HANDEL und DIENSTLEISTUNGEN

Der Handel wird bis auf Ausnahmen geschlossen. Offen bleiben der gesamte Lebensmittelhandel sowie der Gesundheitsbereich (neben den Apotheken etwa auch der Medizinprodukteverkauf). Weiter offen haben dürfen u.a. der Agrar- und Tierfutterhandel, Tankstellen, Banken, die Post, Trafiken, Abfallentsorger, Fahrrad- und Kfz-Werkstätten oder Handyshops. Die Öffnungszeiten bleiben auf 6 bis 19 Uhr limitiert. Verkauft werden dürfen nur solche Waren, die dem "typischen Warensortiment" entsprechen. Supermärkte dürfen etwa nur mehr Produkte wie Lebensmittel, Drogerieprodukte oder Tierfutter anbieten, darüber hinausgehende Waren dürfen auch dort nicht verkauft werden. Geschäftseigentümern und Mitarbeitern bleibt es erlaubt, die Geschäftsfläche auch von geschlossenen Geschäften zu betreten.

Alle "körpernahen Dienstleistungen" sind verboten. Dazu zählen insbesondere Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger). Auch Piercing- und Tätowierstudies sind zu, auch Masseure (außer medizinische Heilmasseure) dürfen nicht mehr besucht werden. Andere persönliche Dienstleister wie etwa Änderungsschneidereien oder Putzereien dürfen offen halten.

Für Kunden wie auch Mitarbeiter gilt der Mund-Nasen-Schutz sowie die Vorgabe, einen Meter Abstand zu halten. Auch wird der Zugang in die Geschäfte limitiert: Jedem Kunden müssen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als zehn Quadratmeter, darf sich dort nur ein Kunde aufhalten.

GASTRONOMIE

Die gesamte Gastronomie bleibt für den Kundenbetrieb geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist im Zeitraum von 6 bis 19 Uhr gestattet. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. Von der Schließung sind auch Kneipen, Bars und sämtliche Nachtlokale betroffen. Kantinen, Hotelrestaurants (für Hotelgäste) und Speisewägen bleiben geöffnet.

SCHULEN und KINDERGÄRTEN

Die Schulen wechseln komplett ins Distance Learning. Nach den Oberstufen, die bereits seit 3. November im Fernunterricht betrieben werden, betrifft dies nun auch den gesamten Pflichtschulbereich. Für Betreuungszwecke bleiben die Tore der Pflichtschulen aber geöffnet - und es wird auch Lernbegleitung angeboten. Diese kann (auch stundenweise) von allen Schülern in Anspruch genommen werden, auch von Kindern, deren Eltern nicht in systemrelevanten Berufen arbeiten. In den Kindergärten gibt es keine Einschränkungen. Aufgehoben wird allerdings die Kindergartenpflicht für das letzte Kindergartenjahr.

VERANSTALTUNGEN

Veranstaltungen bleiben weiterhin nahezu komplett untersagt. Darunter fallen etwa Kulturevents, aber auch Hochzeits-, Geburtstags- und Jubiläumsfeiern sowie Gelegenheitsmärkte (etwa Weihnachtsmärkte). Auch Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen sind verboten.

Ausgenomen sind "unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte", sofern sie nicht digital abgehalten werden können. Auch Demonstrationen, religiöse Veranstaltungen, Proben und künstlerische Profi-Darbietungen ohne Publikum sind möglich. Zusammenkünfte von Parteien und berufliche Aus- und Fortbildungen sind gestattet, sofern diese nicht digital abgehalten werden können.

TOURISMUS

Alle Hotels und Beherbergungsbetriebe werden für touristische Zwecke geschlossen. Ausnahmen gibt es für Geschäftsreisende. Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime bleiben geöffnet.

SPORT

Sämtliche Sportanlagen für Amateure sind gesperrt, das betrifft nun auch Sportarten ohne Körperkontakt (beispielsweise Eislaufplätze oder Leichtathletik-Anlagen). Alle Kontaktsportarten im Freizeitbereich sind untersagt, darunter fällt etwa auch Fußball. Individual- und Freizeitsport ohne Körperkontakt im Freien bleibt erlaubt. Der Profi-Bereich bleibt aufrecht.

FREIZEITEINRICHTUNGEN

Sämtliche Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Bäder, Museen und Museumsbahnen, Kinos, Theater, Konzertsäle, Kabaretts, Tierparks oder Freizeit- und Vergnügungsparks bleiben geschlossen. Auch Tanzschulen, Wettbüros, Spielhallen und Casinos, Indoorspielplätze, Paintballanlagen sowie Bordelle bleiben weiterhin zu. Bibliotheken - die bisher im "Lockdown light" offen waren - schließen. Spielplätze bleiben geöffnet.

VERKEHR

Aufrecht bleiben die Regeln für Öffentliche Verkehrsmitteln sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen. Dort ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch hier gilt die Ein-Meter-Abstandspflicht. Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) maximal zwei Personen sitzen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen. Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden, sie bleiben etwa Profisportlern vorbehalten.

ARBEITSPLATZ

Wo es möglich ist, wird Homeoffice empfohlen, die berufliche Tätigkeit soll "vorzugsweise" außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen. Dazu ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen herzustellen. Auch am Arbeitsplatz muss der Ein-Meter-Abstand eingehalten werden - sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist beides nicht möglich, so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.

SPITÄLER, ALTEN- und PFLEGEHEIME

Weitere Einschränkungen gibt es in Krankenanstalten und Altenheimen. In Spitälern ist anders als zuletzt nur mehr ein Besuch pro Woche und Patient möglich - und das auch nur, wenn der Erkrankte oder Verletzte mehr als sieben Tage aufgenommen wird. Ausnahmen gibt es für Schwangere. Sie dürfen von einer Person begleitet werden, ebenso bei der Geburt und danach. Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen können von zwei Personen in die Krankenanstalt begleitet und dort auch besucht werden.

Mitarbeiter müssen einmal pro Woche einen Antigen- oder molekularbiologischen Test absolvieren. Ist dieser positiv, gibt es trotzdem eine Möglichkeit, dass sie im Einsatz bleiben, nämlich dann, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen und aufgrund des CT-Werts von über 30 davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Für Beschäftigte in Pflegeheimen gelten dieselben Regelungen. Auch dort ist nur ein Besuch pro Woche und Patient möglich. Maximal zwei Personen können Kinder in Behinderteneinrichtungen begleiten und besuchen. Sowohl in Spitälern als auch in Altenheimen sind Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung von den Restriktionen ausgenommen. Auch Patientenanwälte bzw. Bewohnervertreter und Seelsorger sind zugelassen.

EHESCHLIESSUNGEN, BEGRÄBNISSE, RELIGION

Eheschließungen am Standesamt werden in der Regel während des harten Lockdowns nicht mehr möglich sein. Denn lediglich unaufschiebbare Behördenwege sind zugelassen. "Bei Hochzeiten kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese unaufschiebbar sind", so die Ansicht des Gesundheitsressorts. An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gilt die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Die katholische Kirche setzt während des neuen "Lockdowns" die öffentlichen Gottesdienste befristet aus, nähere Details sollen nach Gesprächen mit den anderen Kirchen und Religionsgesellschaften festgelegt werden.