FFP2-Maske reüssiert in Gesamt-Österreich
Die neuen Corona-Regeln des Bundes betreffen vor allem alle anderen acht Bundesländer außer Wien. Konkret sehen sie eine ausgeweitete Maskenpflicht in quasi allen Innenräumen vor. Ausnahmen gibt es u.a. für kleinere Veranstaltungen oder am Tisch im Lokal. In der Nachtgastronomie und bei größeren Events kann man auf eine 3G-Regel ausweichen. Neu sind auch die Empfehlungen des Gesundheitsministeriums zur Absonderung von Infizierten: Symptomlose und leicht Erkrankte können die Isolation nach 5 Tagen ohne Test verlassen (unter Auflagen).
Sowohl die neuen Masken-Regeln als auch die Lockerung bei den Absonderungen gelten ab Donnerstag. Die Maskenpflicht ist vorerst bis zum 16. April aufrecht. Im Folgenden die Details zu den Bestimmungen:
MASKENPFLICHT
Ab Donnerstag muss wieder in ganz Österreich in allen Innenräumen (abseits des privaten Wohnbereichs) eine FFP2-Maske getragen werden. Weiterhin gilt, dass Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ausgenommen sind, 6- bis 14-Jährige können auch einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) verwenden.
Die Maskenpflicht gilt nun bis zum 16. April in geschlossenen Räumen - und zwar an allen öffentlichen Orten (in Innenräumen), in Verkehrsmitteln, im gesamten Handel, bei körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseure), in der Gastronomie abseits des Sitzplatzes, ebenso in Beherbergungsbetrieben. Auch in Sportstätten (ausgenommen die Sportausübung selbst), Kultur- und Freizeiteinrichtungen und am Arbeitsort muss drinnen Maske getragen werden. Dasselbe gilt in Alten- und Pflegeheimen und Krankenanstalten. Auch bei "Zusammenkünften" in geschlossenen Räumen ab 100 Personen gilt die Maskenpflicht - das betrifft Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen (etwa im Theater, in der Oper, im Kino). Für Events ohne eigenen Sitzplatz ab einer Teilnehmerzahl von 100 Personen muss grundsätzlich ebenfalls Maske getragen werden - allerdings kann diese durch eine 3G-Kontrolle ersetzt werden (siehe "Ausnahmen").
AUSNAHMEN
Bei kleineren Veranstaltungen bis zu 100 Personen gibt es keine Maskenpflicht (etwa bei Partys oder Hochzeitsfeiern). Zu beachten ist allerdings, dass diese Bestimmung die Maskenpflicht in der Gastronomie nicht aushebelt. Bei größeren Veranstaltungen ab 100 Personen ohne zugewiesene Sitzplätze hat der Veranstalter die Möglichkeit, statt der Maskenpflicht eine 3G-Kontrolle vorzunehmen: Sofern man bei größeren Partys, Hochzeitsfeiern oder dergleichen nur Geimpfte, Genesene oder Getestete einlässt, müssen diese keine Maske tragen. Eine solche Alternativ-Regelung besteht auch für die Nachtgastronomie (Discos, Clubs, etc.). In allen anderen Gastronomiebetrieben gibt es diese Möglichkeit nicht: Beim Besuch von Restaurants & Co. muss abseits des Sitzplatzes Maske getragen werden.
Als Test für die genannten 3G-Bereiche gilt sowohl ein PCR-Test (maximal 72 Stunden nach Abnahme gültig) sowie Antigentests (auch "Wohnzimmertests" zur Eigenabnahme sind möglich, sofern diese in ein elektronisches Datenverarbeitungssystem eingemeldet werden). In Wien gelten weiterhin strengere Kriterien: Der Besuch von Gastronomie und Nachtgastronomie ist weiterhin nur Geimpften oder Genesenen ("2G") gestattet. Auch galt in Wien in allen Innenräumen schon bisher die FFP2-Pflicht.
Ebenso ausgenommen von der durchgehenden Maskenpflicht sind die Schulen. Dort muss die Maske in der Regel nur außerhalb der Klasse bzw. außerhalb von Gruppenräumen getragen werden - Bildungsminister Martin Polaschek (ÖVP) begründete das Festhalten an diesem Vorgehen zuletzt mit dem Hinweis auf die Regelung in der Gastronomie, wo man am Sitzplatz ebenfalls die Maske abnehmen darf.
ABSONDERUNG von INFIZIERTEN
Asymptomatische Personen können künftig auch ohne Test die Absonderung verlassen. Möglich ist dies frühestens fünf Tage nach der Bestätigung der Infektion. Allerdings gilt dann eine "Verkehrsbeschränkung": Bei Kontakt mit anderen Personen muss man eine FFP2-Maske tragen. Das gilt (wie schon bisher bei positiv Getesteten) auch innerhalb des privaten Wohnbereichs. Besuche von "vulnerablen" Settings sind in dieser Zeit generell untersagt (etwa Alten- und Pflegeheime, Gesundheitseinrichtungen, Obdachlosenheime, Gefängnisse, Flüchtlingsheime). Nicht gestattet ist auch das Betreten jeglicher Einrichtung, wo nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird (Neben der Gastronomie betrifft dies beispielsweise Fitnessklubs). Auch Großveranstaltungen und Ähnliches (Sportveranstaltungen, Konzerte) dürfen während der "Verkehrsbeschränkung" nicht aufgesucht werden. An den Arbeitsort darf man in diesem Fall hingegen schon, sofern dabei durchgehend eine FFP2-Maske getragen wird.
Aus der "Verkehrsbeschränkung" kann man sich aber auch "freitesten": Notwendig ist dazu ein negatives PCR-Testergebnis oder ein PCR-Test mit einem CT-Wert größer oder gleich 30.
Symptomatische Personen mit leichtem Krankheitsverlauf (ohne Sauerstoffbedürftigkeit) können wie auch Asymptomatische ebenfalls frühestens fünf Tage nach Symptombeginn bzw. nach positivem Testergebnis ohne Test aus der Isolation entlassen werden. Voraussetzung ist aber, dass man 48 Stunden symptomfrei ist. Auch für sie gelten die genannten Verkehrsbeschränkungen, das Freitesten aus diesen erfolgt wie bei symptomlos Infizierten.
Betroffene mit schwerem Krankheitsverlauf (mit Sauerstoffbedürftigkeit) dürfen hingegen frühestens zehn Tage nach Symptombeginn aus der Isolation, auch hier muss mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen. Außerdem müssen die Betroffenen in jedem Fall ein negatives PCR-Ergebnis oder einen Test mit CT-Wert gleich oder größer 30 vorweisen.