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Forstinger ist zahlungsunfähig Forstinger ist zahlungsunfähig
Wirtschaft

Forstinger ist zahlungsunfähig

Die marode Autozubehörkette muss Insolvenz anmelden, das Unternehmen soll allerdings fortgeführt werden.
Hannes Huss
Mittwoch, 31. Jänner 2018
Verfasst am 31.01.2018 von Hannes Huss

Die Autozubehörkette Forstinger ist nach mehr als eineinhalb Jahrzehnten erneut in die Zahlungsunfähigkeit geschlittert. Beim Landesgericht St. Pölten wurde am Mittwoch ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung beantragt, für das eine Quote von mindestens 20 Prozent erforderlich ist. Das Unternehmen mit zuletzt 800 Mitarbeitern soll fortgeführt werden. Bis zu 15 der 108 Filialen sollen zusperren.

Schon einmal, 2001, war Forstinger insolvent gewesen, später wechselten die Eigentümer des seit 55 Jahren bestehenden Anbieters von Autozubehör, Ersatzteilen, Reifen und Felgen mehrmals. 2009 war die seinerzeitige Forstinger-Mutter zahlungsunfähig geworden.

2016/17 setzte Forstinger als größter heimischer Einzelhändler für Automobilzubehör, Zweirad und Zweiradzubehör 111 Mio. Euro um, kaum mehr als 2015/16 (109,5 Mio. Euro). An das Netz von 108 Filialen sind 104 freie Autowerkstätten angeschlossen.

Die Restrukturierungsbemühungen der vergangenen zwei Jahre haben offensichtlich nicht gefruchtet. Zwar stabilisierten sich die Umsätze und mehrere neue Sortimentsgruppen wuchsen sogar zweistellig, wie die Forstinger Österreich GmbH am Mittwochin einer Aussendung erklärte. Kostenseitig habe man aber notwendige Einsparungen aufgrund der Altmietverträge und Altlieferantenverträge nicht ausreichend umsetzen können. Und zuletzt seien im heurigen Jänner - durch die warme Witterung - wetterbedingt die Umsätze bei Saisonwaren wie Starterbatterien und anderen Winterartikeln um bis zu 70 Prozent eingebrochen.

Geplant sei eine "Weiterführung ohne Altlasten", erklärte das Unternehmen mit Sitz in Traismauer (Niederösterreich). Schon im Vorfeld des Insolvenzantrags habe man umfassende Vorbereitungen zur möglichst raschen Antragstellung auf Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt für die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung rückständigen Löhne und Gehälter getroffen. (APA/red)