Fall Hadishat: Mordprozess muss wiederholt werden
Der Prozess gegen einen mittlerweile 17 Jahre alten Burschen, der am 11. Mai 2018 im Ditteshof in Wien-Döbling eine Siebenjährige getötet hat, muss wiederholt werden. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH ) entschieden. Grund dafür war ein Verfahrensfehler des Erstgerichts. Zur Klärung der Zurechnungsfähigkeit des Schülers hätte ein "Obergutachten" eines dritten Psychiaters eingeholt werden müssen.
Der Jugendliche war am 19. Dezember vom Wiener Landesgericht für Strafsachen wegen Mordes zu 13 Jahren Haft verurteilt und dabei als zurechnungsfähig eingestuft worden. Er wurde aufgrund einer psychiatrisch erstellten Gefährlichkeitsprognose gemäß § 21 Absatz 2 StGB dennoch zusätzlich zur Strafe in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Wie der OGH am Mittwochnachmittag in einer Aussendung berichtete, wurde diese Entscheidung nun aufgehoben.
Der damals 16-Jährige hatte das Mädchen aus der Nachbarschaft in der elterlichen Wohnung zuerst gewürgt, in eine Duschkabine gedrängt und ihr mit einem Messer unter anderem einen Halsschnitt zugefügt. Die Kleine verblutete. Vor den Geschworenen hatte sich der 16-Jährige damit verantwortet, er hätte die Anweisungen innerer Stimmen befolgt. Verteidigerin Liane Hirschbrich hatte keine Zweifel, dass ihr junger Mandant psychisch derart krank ist, dass bei ihm keine Zurechnungsfähigkeit und damit keine Schuldfähigkeit gegeben war. Straftäter, die in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand handeln, können der österreichischen Rechtsordnung zufolge nicht bestraft werden. Sie sind gemäß § 21 Absatz 1 StGB allenfalls in einer Anstalt für abnorme Rechtsbrecher unterzubringen.
Die Frage der Zurechnungsfähigkeit stand auch im Mittelpunkt des gerichtlichen Hauptverhandlung, zumal der 17-Jährige die Tat grundsätzlich nicht bestritten hatte. "Eine Stimme im Kopf hat gesagt, dass ich sie würgen soll. Das tat ich auch. Ich habe weitere Anweisungen gehört. Dass ich sie in die Duschkabine bringen soll, ein Messer holen und zustechen soll", gab der Angeklagte zu Protokoll. Weitere Details wollte er nicht preisgeben: "Ich kann es nicht noch näher schildern." Während der von der Staatsanwaltschaft beigezogene Gerichtspsychiater Peter Hofmann dem Angeklagten Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt bescheinigte, zeigte sich der Linzer Kinder- und Neuropsychiater Werner Gerstl überzeugt, dass das nicht der Fall war. Eine innere Stimme hätte den 16-Jährigen "blitzartig überfallen" und ihm "Pack zu!" gesagt. Da habe der Bursch "in einem übermäßigen Aggressionsstau diesen ganz schlimmen Mord begangen" argumentierte Gerstl.
Angesichts dieser zwei einander widersprechenden Gutachten beantragte die Staatsanwaltschaft die Beiziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen, blitzte damit aber beim Gericht ab. Von einem "Obergutachten" sei keine "Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen" zu erwarten, begründete der vorsitzende Richter Daniel Rechenmacher die Abweisung dieses Antrags. Damit oblag die Entscheidung, welchem Sachverständigen zu folgen war, den Geschworenen und damit juristischen Laien. Sie schlossen sich Hofmanns Expertise an, der ihnen erklärt hatte, der Bursche habe eine narzisstisch-schizoide Persönlichkeitsstörung aufgewiesen, die sich aber erst "im Vorstadium" befunden hätte. Die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Schülers wären nicht aufgehoben gewesen.
Für den OGH war der Verzicht auf ein drittes Gutachten ein fundamentaler Verfahrensfehler, der zur Klärung, ob der Bursch zurechnungsfähig ist oder nicht, eine Neudurchführung des Verfahrens am Landesgericht für Strafsachen nötig macht. "Falls ein Schuldausschließungsgrund vorliegt, kann keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Zulässig ist aber, gleich ob Zurechnungsunfähigkeit vorliegt oder nicht, bei Gefährlichkeit des Angeklagten die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher", erläuterte der OGH in einer Pressemitteilung. Dass das Opfer vorsätzlich getötet wurde, "steht bereits aufgrund des bisherigen Verfahrens fest und bildet den Ausgangspunkt der neuen Hauptverhandlung", hielt der OGH fest.
Termin für den zweiten Prozess gibt es noch keinen. Die Verhandlung wird Richter Norbert Gerstberger leiten. (APA)
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